
Messerrecht
In Deutschland gibt es das sogenannte Waffengesetz, welches reguliert, welche Arten von Waffen erlaubt sind und welche nicht. Messer spielen dabei eine ganz besondere Rolle, denn die Rechtslage ist hierzulande etwas kompliziert. Trotzdem erklären wir Dir ganz einfach, welche Messer Du dabeihaben darfst und welche nicht.
Inhalt
Verbotene Messer
Unter diese Kategorie fallen Gegenstände, deren Erwerb, Besitz, Herstellung oder jegliche sonstige Nutzung verboten und unter Strafe gestellt ist. Dazu gehören Butterflymesser, Springmesser und Faustmesser. Letztere bilden dann eine Ausnahme, wenn sie zum Häuten von Wild entworfen wurden, dementsprechend genutzt werden und im Besitz von Jägern oder Angehörigen der jeweils verarbeitenden Berufe sind. Auch Fallmesser, Wurfsterne, Schlagringe und Klingen, die in einem harmlos wirkenden Gegenstand versteckt sind (wie beispielsweise ein Dolch im Gehstock) sind verboten.
Zudem kann man allgemein sagen, dass auch automatische Messer verboten sind. Messer mit einer nach vorne aufspringender Klinge und Messer mit einer sich seitwärts öffnenden Klinge sind ebenfalls verboten. Aber es gibt auch Ausnahmen, nämlich wenn die Klinge kürzer als 8,5 cm ist und nur einseitig geschärft ist.
Vor allem ausländische Messerhersteller schauen nicht so genau hin, wenn es um das deutsche Messerrecht geht. Meistens wird so nicht ersichtlich, welche Messer erlaubt sind und welche nicht. Um herauszufinden, ob Dein Lieblingsmesser verboten ist, kannst Du einen Blick auf die Liste der Feststellungsbescheide für Messer des Bundeskriminalamtes werfen. Beachte dabei aber, dass auch diese Liste nicht vollständig ist.
Erwerb ab 18 Jahren, aber Führungsverbot
Hier sind wir bei der Kategorie angekommen, unter die vermutlich die meisten Messer fallen. Denn es gibt Messer, die Du zwar ab Deinem 18. Lebensjahr erwerben, aber nicht mit Dir führen darfst. Heißt also: Solange es keine Einschränkungen gibt bzgl. geltender Verbote, kannst Du diese Messer jederzeit kaufen und besitzen. Darunter zählen auch Messer, die speziell zum Schneiden und Stoßen entworfen wurden, also beispielsweise Schwerter, Dolche und Bajonette. Letzteres ist ursprünglich entwickelt worden, um Menschen zu Töten oder zu Verletzen und wird deswegen rechtlich als Waffe betrachtet. Macheten auf der anderen Seite werden als Werkzeug angesehen. Dadurch ist der Besitz im Allgemeinen sowie die Verwendung auf Privatgelände erlaubt. In der Öffentlichkeit dürfen aber auch diese nicht zugänglich sein bzw. nicht getragen werden.
Auch feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, sogenannte Einhandmesser, dürfen nicht außerhalb des eigenen Grundstücks mitgeführt werden. Allerdings gibt es auch dort Ausnahmen. Nämlich beispielsweise bei Foto-, Film-, Theater- oder Fernsehaufnahmen. Dort dürfen Messer aber auch nur in einem sogenannten "verschlossenen Behältnis" transportiert werden. Dazu zählt der Kofferraum des Autos genauso wie das Handschuhfach oder ein einfacher Rucksack mit Reißverschluss.
Es gibt noch eine weitere Bedingung, die als Ausnahme genehmigt werden kann. Nämlich dann, wenn ein "berechtigtes Interesse" des Führenden besteht. Dazu zählt aber nicht die Möglichkeit der Selbstverteidigung, denn das Bedürfnis zur Selbstverteidigung wird durch das deutsche Waffengesetzt nicht als legitimer Grund zum Führen eines Messers angesehen. Vielmehr geht es hier unter anderem um Zusammenhänge mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege oder sportlichen Gründen. Auch gibt es für "allgemein anerkannte Zwecke" oft Ausnahmen. Darunter zählt das Pilzsammeln genauso wie die Gartenpflege bei Deinen Nachbarn. Beachte aber auch dort, dass es sich von Messer zu Messer unterscheiden kann, ob die Ausnahme gilt oder nicht.
Erwerb ohne Altersbeschränkung, aber Führungsverbot
Diese Kategorie behandelt in erster Linie Messer, die nicht dazu hergestellt wurden, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dazu gehören beispielsweise Taschenmesser, Schnitzmesser und Tauchermesser. Diese dürfen in der Regel ohne Altersbeschränkung erworben und besessen werden. Allerdings greift auch dort in manchen Fällen das Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz. Dies ist der Fall, wenn die Klinge länger als 12 cm ist oder Dein Messer einhändig zu öffnen ist und eine Klingenarretierung besitzt. Bei letzterem spielt die Klingenlänge keine Rolle. Alle oben genannten Ausnahmen gelten aber auch in dieser Kategorie.
Erwerb ohne Altersbeschränkung, kein Führungsverbot
Alle Messer, die nicht unter die oben genannten Regulierungen und den Waffenbegriff fallen oder verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sind, dürfen ohne Altersbeschränkung erworben, besessen und mitgeführt werden. Dies gilt also für alle Klappmesser, welche nicht einhändig geöffnet werden können sowie alle Klappmesser ohne Klingenarretierung. Dabei ist die Klingenlänge übrigens egal. Auch feststehende Messer fallen unter diese Kategorie, wenn dessen Klinge nicht länger als 12 cm ist und das Messer an sich nicht als Waffe eingestuft ist.
Wir bei Knyfe weisen zudem jeden Artikel mit Altersbeschränkung gesondert aus, damit Du Dir immer sicher sein kannst, ob Dein Lieblingsmesser erst ab 18 Jahren ist oder nicht. Zudem prüfen wir ggf. Deinen Personalausweis im Bestellprozess.
Zusammenfassung
Du siehst also, die Gesetzeslage hier in Deutschland zum Thema Messer kann schnell verwirrend sein. Wir hoffen allerdings, Dir mit dieser kleinen Übersicht ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Falls nicht, haben wir hier nochmal eine praktische Übersicht für Dich, was erlaubt ist und was nicht:
Führen möglicherweise erlaubt, wenn
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das Messer nicht unter das Messergesetz fällt
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das Messer auch äußerlich eine Ähnlichkeit mit einem Messer aufweist
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das Messer nicht einhändig geöffnet werden kann oder nicht arretiert werden kann
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die Klinge des feststehenden Messers nicht länger als 12 cm ist
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das Messer nicht speziell dafür entworfen wurde, Menschen zu Verletzen oder zu Töten
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ein berechtigter Grund vorliegt, der eine Ausnahme legitimieren würde (z.B. berufliche Gründe, sportliche Gründe)
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das Messer eine seitwärts aufspringende Klinge hat, die Klinge unter 8,5 cm lang und nur einseitig geschärft ist
Führen definitiv nicht erlaubt, wenn
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das Messer unter das Messergesetz fällt
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das Messer äußerlich keine Ähnlichkeit mit einem Messer aufweist (z.B. Dolch im Gehstock)
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das Messer einhändig geöffnet und arretiert werden kann
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die Klinge des feststehenden Messers länger als 12 cm ist
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das Messer speziell dafür entworfen wurde, Menschen zu Verletzen oder zu Töten
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kein berechtigter Grund vorliegt, der eine Ausnahme legitimieren würde
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das Messer eine seitwärts aufspringende Klinge hat, die Klinge über 8,5 cm lang und/oder beidseitig geschärft ist
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das Messer eine nach vorne auspringende Klinge hat
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es ein Butterflymesser, Springmesser, Dolch, Schwert, Stilett oder Faustmesser ist
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es ein automatisches Messer ist
Bitte beachte, dass wir bei dieser Übersicht nicht für Vollständigkeit und Aktualität garantieren können, da sich entsprechende Gesetze und Regelierungen laufend ändern. Für noch mehr Informationen zum Thema Waffen- und Messerrecht kannst Du die Online-Präsenz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besuchen.